HINWEIS


Über diesen Link verlassen Sie die deutsche CoaguChek® Website und werden weitergeleitet.
> OK
Sollte ihr Browser keine automatische Weiterleitung unterstützen, klicken Sie bitte hier.


Ihr Budget wird nicht belastet.

  • Teststreifen sind leistungsrechtlich sogenannte Geltungs-Arzneimittel im Sinne des § 3 AMG und somit Bestandteil des Arzneimittelbudgets.
  • Auf deren Erstattung nach Verordnung – unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots – hat der Patient nach § 31Absatz 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch.
  • Sie sollten quartalsweise das Verordnungsvolumen für die INR-Teststreifen erfassen. Das Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 211 geht von durchschnittlich ca. 100 benötigten Streifen pro Patient pro Jahr aus.
  • Da die Kasse der Verordnung des Gerinnungszeit-Messgeräts zugestimmt hat, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Teststreifenverordnung gegeben, und Sie handeln leitliniengerecht.2
  • Daraus ergibt sich die mögliche Begründung für die Erhöhung des Arzneimittelbudgets um den Betrag der verordneten Teststreifen – um eventuellen Regressforderungen entgegenzuwirken. Dies gilt auch für Patienten, denen das CoaguChek® System im Rahmen einer rehabilitativen Maßnahme (z.B. nach Herzklappen-OP) verordnet wurde.
  • Nach § 31 Absatz 3 Satz 2 SGB V entfällt die Zuzahlungspflicht für Versicherte.

Hinweis: Lanzetten, Stechhilfe und das Messgerät sind leistungsrechtlich Hilfsmittel.

1 Vgl. Bundesanzeiger 147, 09.08.2002.

2 Bernardo, A., Voller, H. (2001). Arbeitsgemeinschaft Selbstkontrolle der Antikoagulation (ASA). Leitlinien „Gerinnungsselbstmanagement“. Dtsch Med Wochenschr 126(12), 346-351.