Ihr Budget wird nicht belastet.
- Teststreifen sind leistungsrechtlich sogenannte Geltungs-Arzneimittel im Sinne des § 3 AMG und somit Bestandteil des Arzneimittelbudgets.
- Auf deren Erstattung nach Verordnung – unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots – hat der Patient nach § 31Absatz 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch.
- Sie sollten quartalsweise das Verordnungsvolumen für die INR-Teststreifen erfassen. Das Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 211 geht von durchschnittlich ca. 100 benötigten Streifen pro Patient pro Jahr aus.
- Da die Kasse der Verordnung des Gerinnungszeit-Messgeräts zugestimmt hat, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Teststreifenverordnung gegeben, und Sie handeln leitliniengerecht.2
- Daraus ergibt sich die mögliche Begründung für die Erhöhung des Arzneimittelbudgets um den Betrag der verordneten Teststreifen – um eventuellen Regressforderungen entgegenzuwirken. Dies gilt auch für Patienten, denen das CoaguChek® System im Rahmen einer rehabilitativen Maßnahme (z.B. nach Herzklappen-OP) verordnet wurde.
- Nach § 31 Absatz 3 Satz 2 SGB V entfällt die Zuzahlungspflicht für Versicherte.
Hinweis: Lanzetten, Stechhilfe und das Messgerät sind leistungsrechtlich Hilfsmittel.
1 Vgl. Bundesanzeiger 147, 09.08.2002.
2 Bernardo, A., Voller, H. (2001). Arbeitsgemeinschaft Selbstkontrolle der Antikoagulation (ASA). Leitlinien „Gerinnungsselbstmanagement“. Dtsch Med Wochenschr 126(12), 346-351.